Vorliegend sind die Rekurrenten den Editionsaufforderungen des Spezialverwaltungsgerichts nachgekommen. Die Befragung der Rekurrenten könnte deshalb einzig dazu dienen, die bereits schriftlich geltend gemachten und mit Belegen gestützten Parteibehauptungen zu bestätigen. Eine Befragung der Rekurrenten führte damit zu keinen neuen Erkenntnissen. Auf die Parteienbefragung wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Rekurrenten monieren, dass die Feststellungsverfügung und der Einspracheentscheid von denselben Personen unterzeichnet wurden.