8. Die Editionsaufforderung des Spezialverwaltungsgerichts vom 5. November 2021 wurde durch diejenige vom 23. November 2021 ersetzt. Aufforderungsgemäss nahmen A. und B. mit Schreiben vom 4. Januar 2022 zum letzteren Schreiben Stellung und reichten Belege ein. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes der Rekurrenten per 31. Dezember 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrenten beantragen eine mündliche Stellungnahme bzw. eine Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht.