"1. Die Steuerpflicht für B. und A. ist für die Jahre 2019 und 2020 unverändert im Kanton Obwalden bzw. in S. zu belassen. 2. B. und A. ist zur Darlegung ihrer aktuellen Wohn- und Lebenssituation und einer allfällig daraus resultierenden Steuerpflicht ab 2021 das rechtliche Gehör (mündliche Stellungnahme) zu gewähren." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. reichten eine Replik und eine weitere Stellungnahme ein.