Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 190'000.00. Der Fall hat einen maximal mittleren Schwierigkeitsgrad und eine maximal mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 6'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind der Rekurrentin 40 % mit CHF 2'400.00 zu ersetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: