8. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. Der steuerbare Reingewinn wird auf CHF 830'000.00 festgesetzt. Das steuerbare Eigenkapital bleibt unverändert. 9. 9.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen. Die Rekurrentin obsiegt gemessen an ihren Anträgen zu rund 40 %. Sie hat daher 60 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).