Ausser Acht gelassen wurde jedoch der den Steuerbehörden bekannte, im Veranlagungsverfahren 2015 mit CHF 639'901.00 festgestellte Verlustvortrag. Obwohl allfällige Kenntnisse betreffend Vorperioden zuverlässige Unterlagen zur Ermittlung der Steuerfaktoren in der streitrelevanten Steuerperiode nicht gleichgesetzt werden können (Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2011 (2C_2013/2011 = StR 2011 S. 700), erscheint die Ermessensveranlagung in diesem Umfang als nicht pflichtgemäss, zumal der nicht berücksichtigte Verlustvortrag rund 45 % des geschätzten Gewinnes entspricht. - 11 -