Das Abstellen auf die Grundbuchmeldung und den Buchwert gemäss Steuerausscheidung 2015 sowie die Berücksichtigung einer (pauschal festgesetzten) Steuerrückstellung ist nicht zu beanstanden. Ausser Acht gelassen wurde jedoch der den Steuerbehörden bekannte, im Veranlagungsverfahren 2015 mit CHF 639'901.00 festgestellte Verlustvortrag.