7.4.2. Der einspracheweise erhobene Einwand, das Eigenkapital könne bei einem nach Ermessen geschätzten Gewinn von CHF 1.4 Mio. nicht nur CHF 100'000.00 betragen, trifft nur dann zu, wenn der Gewinn nicht ausgeschüttet wird. Wird der Gewinn von der Steuerbehörde als ausgeschüttet betrachtet (mit möglichen Einkommenssteuerfolgen bei beteiligten oder nahestehenden Personen), erhöht sich das Eigenkapital dagegen nicht. Indem das KStA JP auf ein Eigenkapital von CHF 100'000.00 abgestellt hat, hat es das schätzerische Ermessen insbesondere im Hinblick auf § 83 Abs. 2 StG keinesfalls verletzt. 7.4.3. Der steuerbare Reingewinn wurde vom KStA JP wie folgt geschätzt: