7.4. 7.4.1. In der letzten Mahnung vom 12. März 2018 wurde der Rekurrentin insbesondere auch der Beweismittelausschluss korrekt angedroht. Aufgrund des (wirksamen) Beweismittelausschlusses gemäss § 194 Abs. 2 StG dürfen neue Beweismittel vom Spezialverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für die dem KStA JP am 12. Februar 2021 zugestellte Steuererklärung 2016 und Jahresrechnung 2016, da das KStA JP den Einspracheentscheid am 11. Februar 2021 gefällt hat und diesen der Rekurrentin am 12. Februar 2021 eröffnete (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2017 [2C_36/2017 = ASA 85 S. 600]).