6.2. Im Einspracheverfahren reichte die Rekurrentin unverändert keine Steuererklärung, keine Jahresrechnung und keine weiteren neuen Belege ein. Insoweit wurde der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht geführt bzw. gar nicht angetreten. Die Rekurrentin machte stattdessen geltend, die Ermessensveranlagung sei nicht pflichtgemäss erfolgt. Zum einen sei keine Steuerausscheidung vorgenommen worden, zum anderen habe der Reingewinn im Vorjahr CHF 38'589.00 und der Verlustvortrag CHF 639'901.00 betragen. Bei einem veranlagten Reingewinn könne das Kapital nicht nur CHF 100'000.00 betragen.