Zum einen wäre es der Rekurrentin leicht möglich gewesen, ein Gesuch um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung zu stellen. Zum anderen hätte die Rekurrentin die unterzeichnete Steuererklärung mit allen vorhandenen Unterlagen selbst dann einreichen müssen, wenn sie nicht über sämtliche für eine Deklaration erforderlichen Unterlagen verfügt hätte (Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich vom -7- 17. März 2010 = ZStP 2011 S. 347). Es ist völlig unverständlich, weshalb sie weder das eine, noch das andere gemacht hat.