Erleichtert wird lediglich die Deklarationspflicht, indem eine Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons im Kanton des Nebensteuerdomizils eingereicht werden kann (Art. 2 Abs. 2 VStHG). Wiederholt wird in Art. 2 Abs. 3 VStHG hinsichtlich Auskunftserteilung, was sich bereits aus Art. 39 Abs. 2 StHG ergibt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich das Verfahren nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht richtet (Art. 2 Abs. 4 VStHG), was den Grundsätzen der Steuerharmonisierung insbesondere auch zu den Mitwirkungspflichten (Art. 42 StHG) entspricht (SGE vom 17. Dezember 2015 [3-RV.2015.123];