5.2.2. In Art. 39 Abs. 2 StHG wird einzig ausgeführt, dass sich die kantonalen Steuerbehörden kostenlos Auskünfte erteilen und einander von den jeweiligen Steuererklärungen und Veranlagungen in Kenntnis setzen. Auch die VStHG konstituiert keine weitergehenden Pflichten. In Art. 2 Abs. 2 VStHG wird vielmehr ausgeführt, dass bei einer Steuerpflicht aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit auch im anderen Kanton ein Veranlagungsverfahren durchzuführen ist. Erleichtert wird lediglich die Deklarationspflicht, indem eine Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons im Kanton des Nebensteuerdomizils eingereicht werden kann (Art. 2 Abs. 2 VStHG).