4.2. Die Rekurrentin rügt vorerst in formeller Hinsicht, das KStA JP habe die Veranlagung 2016 unzulässigerweise vor dem Sitzkanton X vorgenommen. Es sei auch keine Absprache mit den Kantonen X und Y erfolgt. Auch wegen des angebrachten Vorbehaltes einer möglichen interkantonalen Doppelbesteuerung habe kein Untersuchungsnotstand bestanden. Darauf ist nachfolgend einzugehen.