Es sei eine genügende Begründung abgegeben worden. Die Beweismittel seien bezeichnet worden. Der mit der Steuererklärung 2015 ausgewiesene Verlustvortrag von CHF 693'901.00 hätte von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen. Zudem sei der Vorbehalt des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung rechtzeitig und gültig vorgebracht worden. Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebiete es der Steuerbehörde des Nebensteuerdomizils, den Ausgang des Veranlagungsverfahrens am Haupt- -5-