3.2. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, das KStA JP habe sich aufgrund der bundesrätlichen Koordinationsregeln im interkantonalen Verhältnis gar nicht in einem Untersuchungsnotstand befunden. Ein solcher könne sich erst ergeben, wenn die Steuerbehörde des "Leadkantons" einen solchen erklärt habe. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Eine Ermessensveranlagung sei deshalb nicht statthaft gewesen. In formeller Hinsicht habe die Einsprache den formellen Anforderungen an den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung genügt. Es sei eine genügende Begründung abgegeben worden.