3. 3.1. Die Vorinstanz ist auf die Einsprache der Rekurrentin mit der Begründung nicht eingetreten, die Rekurrentin habe trotz letzter Mahnung vom 12. März 2018 mit Androhung der Säumnisfolgen die Steuererklärung 2016 und die dazu gehörige Jahresrechnung nicht fristgerecht eingereicht. Aus diesem Grund habe eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden müssen. Mit der Einsprache vom 20. August 2018 sei weder eine Steuererklärung, noch eine Jahresrechnung eingereicht worden. Damit sei der mit der Einsprache erhobene Einwand, die Ermessenveranlagung sei nicht pflichtgemäss erfolgt, nicht belegt worden. Erst am 12. Februar 2019 sei dem KStA JP die Steuererklärung zugestellt worden.