3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantonalen Steueramtes Aargau." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das KStA JP beantragt die Abweisung des Rekurses. 7. Die A. AG liess eine Replik erstatten. 8. Das KStA JP hat aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).