2. eventualiter sei der Rekurs gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid des Kantonalen Steueramtes Aargau im Zusammenhang mit der Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 aufzuheben, das Verfahren an das Kantonale Steueramts Aargau zurückzuweisen; und Das Veranlagungsverfahren sei infolge der möglicherweise kollidierenden Besteuerungsansprüche der Kantone X und Y unter Einhaltung des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 -3-