StE 2003 B 21.2 Nr. 19). Die Steuerkommission Q. hat daher bei der Rekurrentin zu Recht Unterhaltsbeiträge von CHF 19'950.00 besteuert. 3.4. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.