3.3. Der Ehemann wurde mit dem Entscheid des Bezirksgerichts T. vom 13. April 2018 verpflichtet, der Rekurrentin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig CHF 19'950.00 rückwirkend per Februar 2017 zu bezahlen. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht mit Entscheid vom 2. Juli 2019 bestätigt. Angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Ehemannes der Rekurrentin war die Erfüllung der Forderung der Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt besonders unsicher. Unter diesen Umständen ist für die steuerliche Beurteilung auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen (analog RGE vom 19. Juni 2003 [RV.2000.50199]; StE 2003 B 21.2 Nr. 19).