3.2. Einkommen oder Ertrag gilt aus Sicht des Steuerrechts als realisiert, sobald die Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. "Soll-Methode"). Grundsätzlich kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs nicht an. Von diesen Grundsätzen wird nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung als besonders unsicher erscheint. Unter diesen Umständen wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (sog. "Ist-Methode"; vgl. VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.316], mit Hinweis auf den BGE 144 II 427).