Im Weiteren könne der Vereinbarung vom 17./19. Juni 2020 entnommen werden, dass die Rekurrentin sich für die Zeit bis zum 30. Juni 2020 als unterhaltsrechtlich per Saldo abgefunden erklärt habe. Es sei nicht bestritten, dass die Unterhaltszahlungen geleistet bzw. bezogen worden seien. 3. 3.1. Steuerbar sind Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält (§ 32 Abs. 1 lit. f StG).