2.3. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es sei auf die Aufrechnung der Unterhaltsbeiträge von CHF 219'450.00 zu verzichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es seien im Jahr 2017 keine periodisch fliessenden Unterhaltszahlungen erfolgt, und der Vermögensverzehr zulasten des zur Errungenschaft gehörenden gemeinsamen Vermögens sei nicht steuerwirksam.