b) Sollte die Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltszeitpunkt bis 31. Dezember 2025 nicht eingetreten sein oder diese eheliche Unterhaltsverpflichtung aus irgendeinem anderen Grund (ausgenommen wegen Versterbens der Beklagten) vorzeitig ganz oder teilweise entfallen, so tritt an Stelle derselben die Zahlungsverpflichtung des Klägers gemäss Ziffer III.4. lit. b hiernach. 2. Die Beklagte erklärt sich hiermit für die Zeit bis 30. Juni 2020 als unterhaltsrechtlich per Saldo abgefunden."