2. 2.1. Die Rekurrentin und ihr Ehemann leben seit dem 6. Februar 2017 getrennt. Mit Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts T. vom 13. April 2018 wurde ihnen die Berechtigung für das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit erteilt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Rekurrentin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig CHF 19'950.00 rückwirkend per Februar 2017 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 hat das Obergericht die Berufung der Rekurrentin abgewiesen. Sie forderte unter anderem eine Erhöhung des rückwirkend per Februar 2017 vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages auf CHF 40'000.00.