1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 1.2. Soweit die Vertreterin der Rekurrentin mit dem Rekurs eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens betreffend direkte Bundessteuern beantragt, ist darauf nicht einzutreten, weil diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet.