es sei auf die Aufrechnung der Unterhaltsbeiträge von CHF 219'450.00 zu verzichten und das steuerbare Einkommen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 23'036.00 und betreffend direkte Bundessteuern auf CHF 19'637.00 herabzusetzen. -3- Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. Die Vertreterin von A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: