1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 241'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 242'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 637'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 651'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden Unterhaltsbeiträge des getrennt lebenden Ehegatten von CHF 219'450.00 aufgerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2020 erhob die Vertreterin von A. mit Schreiben vom 19. Juni 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: