Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.35 P 42 Urteil vom 24. März 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ vertreten durch Treuhand Marugg + Imsand AG, Rathausgasse 5, 5400 Baden Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 18. Januar 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 241'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 242'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 637'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 651'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden Unterhaltsbeiträge des getrennt lebenden Ehegatten von CHF 219'450.00 aufgerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2020 erhob die Vertreterin von A. mit Schreiben vom 19. Juni 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: "1. Die Aufrechnung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 219'450 sind zu strei- chen. 2. Das Guthaben der Unterhaltszahlungen von Fr. 219'450 ist zu strei- chen. 3. Bezüglich der Liegenschaft in S. sind die Mietzinseinnahmen von Fr.12'000, die Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 2'400 und die Schuldzinsen von Fr. 4'047 zu korrigieren." 3. Mit Entscheid vom 18. Januar 2021 fasste die Steuerkommission Q. den folgenden Beschluss: "Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen ver- ändert sich aufgrund der neuen Ausscheidung auf Fr. 241'809 zum Satz von Fr. 242'486 (unverändert), das steuerbare Vermögen reduziert sich um Fr. 219'450 und verändert sich aufgrund der neuen Ausscheidung auf Fr. 421'163 zum Satz von Fr. 431'803." 4. Den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2021 (Zustellung am 20. Januar 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 18. Februar 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragt, es sei auf die Aufrechnung der Unterhaltsbeiträge von CHF 219'450.00 zu ver- zichten und das steuerbare Einkommen betreffend Kantons- und Gemeinde- steuern auf CHF 23'036.00 und betreffend direkte Bundessteuern auf CHF 19'637.00 herabzusetzen. -3- Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. Die Vertreterin von A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 1.2. Soweit die Vertreterin der Rekurrentin mit dem Rekurs eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens betreffend direkte Bundessteuern beantragt, ist darauf nicht einzutreten, weil diese nicht Gegenstand des angefochte- nen Einspracheentscheides bildet. 2. 2.1. Die Rekurrentin und ihr Ehemann leben seit dem 6. Februar 2017 getrennt. Mit Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts T. vom 13. April 2018 wurde ihnen die Berechtigung für das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit erteilt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Rekurrentin an ihren per- sönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig CHF 19'950.00 rückwirkend per Februar 2017 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 hat das Ober- gericht die Berufung der Rekurrentin abgewiesen. Sie forderte unter ande- rem eine Erhöhung des rückwirkend per Februar 2017 vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages auf CHF 40'000.00. 2.2. Mit Vereinbarung betreffend "Abänderung ehelicher Unterhalt, Scheidungs- verfahren, Nebenfolgen der Ehescheidung (Teileinigung)" vom 17./19. Juni 2020 haben die Rekurrentin und ihr Ehemann unter anderem das Folgende beschlossen: "II. ABÄNDERUNG DER EHESCHUTZRICHTERLICHEN UNTERHALTS- VERPFLICHTUNG 1. a) Das bestehende Eheschutzurteil mit einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers von CHF 19'950 wird einverständlich insoweit abgeändert, als ab 1. Juli 2020 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt, längstens bis 31. Dezember 2025, ein monatlich vorschüssig zu zahlender ehe- licher Unterhaltsbeitrag von CHF 25'000.00 geschuldet ist. -5- b) Sollte die Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltszeitpunkt bis 31. De- zember 2025 nicht eingetreten sein oder diese eheliche Unterhaltsverpflichtung aus irgendeinem anderen Grund (ausgenommen wegen Versterbens der Be- klagten) vorzeitig ganz oder teilweise entfallen, so tritt an Stelle derselben die Zahlungsverpflichtung des Klägers gemäss Ziffer III.4. lit. b hiernach. 2. Die Beklagte erklärt sich hiermit für die Zeit bis 30. Juni 2020 als unterhalts- rechtlich per Saldo abgefunden." 2.3. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es sei auf die Aufrechnung der Unterhaltsbeiträge von CHF 219'450.00 zu verzichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es seien im Jahr 2017 keine perio- disch fliessenden Unterhaltszahlungen erfolgt, und der Vermögensverzehr zulasten des zur Errungenschaft gehörenden gemeinsamen Vermögens sei nicht steuerwirksam. 2.4. Die Steuerkommission Q. hat bei der Rekurrentin Unterhaltsbeiträge von CHF 219'450.00 (11 x CHF 19'950.00) aufgerechnet, weil ihr Ehemann mit Entscheid des Bezirksgerichts T. vom 13. April 2018 rückwirkend per Februar 2017 verpflichtet worden sei, der Rekurrentin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig CHF 19'950.00 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 habe das Obergericht den Antrag der Rekurrentin auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 40'000.00 abgewiesen. Im Weiteren könne der Vereinbarung vom 17./19. Juni 2020 entnommen werden, dass die Rekurrentin sich für die Zeit bis zum 30. Juni 2020 als unterhaltsrechtlich per Saldo abgefunden erklärt habe. Es sei nicht bestritten, dass die Unterhaltszahlungen geleistet bzw. bezogen worden seien. 3. 3.1. Steuerbar sind Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält (§ 32 Abs. 1 lit. f StG). Als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge gelten nur periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfin- dungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerwirksam (§ 11 StGV). -6- 3.2. Einkommen oder Ertrag gilt aus Sicht des Steuerrechts als realisiert, sobald die Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. "Soll-Methode"). Grundsätzlich kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs nicht an. Von diesen Grundsätzen wird nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung als besonders un- sicher erscheint. Unter diesen Umständen wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (sog. "Ist-Methode"; vgl. VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.316], mit Hinweis auf den BGE 144 II 427). 3.3. Der Ehemann wurde mit dem Entscheid des Bezirksgerichts T. vom 13. April 2018 verpflichtet, der Rekurrentin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig CHF 19'950.00 rückwirkend per Februar 2017 zu bezahlen. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht mit Entscheid vom 2. Juli 2019 bestätigt. Angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Ehemannes der Rekurrentin war die Erfüllung der Forderung der Re- kurrentin zu keinem Zeitpunkt besonders unsicher. Unter diesen Umstän- den ist für die steuerliche Beurteilung auf die Fälligkeit der Forderung ab- zustellen (analog RGE vom 19. Juni 2003 [RV.2000.50199]; StE 2003 B 21.2 Nr. 19). Die Steuerkommission Q. hat daher bei der Rekurrentin zu Recht Unterhaltsbeiträge von CHF 19'950.00 besteuert. 3.4. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 3'200.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 24. März 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic