9.4. Weitere Positionen, die ausserhalb des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz liegen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 10. Zusammenfassend wählte die Steuerkommission Q. mit dem Vermögensvergleich eine geeignete Methode für eine Ermessensveranlagung. Den Rekurrenten ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht gelungen. Das Ermessen wurde durch die Vorinstanz pflichtgemäss ausgeübt. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.