Der Grundbetrag für Nahrung, Kosmetik, Freizeit etc. ist anhand der "Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" für das Steuerjahr 2016 in der Fassung vom 21. Oktober 2009 (nachfolgend: Richtlinie) zu bestimmen, auch wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben (AVGE 2001 S. 205; VGE vom 20. Juni 2007 [WBE.2007.151]). Für ein Ehepaar beträgt der monatliche Grundbetrag CHF 1'700.00, was CHF 20'400.00 pro Jahr entspricht. Der vom Gemeindesteueramt eingesetzte Grundbetrag von CHF 20'400.00 ist, auch mit Blick auf die eben zitierte Rechtsprechung, nicht zu beanstanden.