Die Rekurrenten sind daher ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 StG i.V.m. § 23 VRGP nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Danach ist die Behörde nicht verpflichtet, auf die Begehren der Parteien einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Tritt die Behörde darauf ein, ist das Verhalten der Partei frei zu würdigen. Diese Rechtsfolge wurde den Rekurrenten im Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 angedroht. - 12 -