Zudem findet sich bei den mit dem Schreiben der Rekurrenten vom 30. März 2022 beigelegten Unterlagen ein "Kontoauszug" der Raiffeisenbank, welcher jedoch keine Bankkontonummer aufweist. Eine Zuweisung zu einem konkreten Bankkonto ist deshalb nicht möglich. Der Beleg ist als Beweis untauglich. Weiter verlangte das Spezialverwaltungsgericht die detaillierten Postkontoauszüge des Kontos mit der IBAN CHhhh vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Eingereicht wurde lediglich der Kontoauszug vom November 2016.