Unklar und nicht bewiesen ist, dass die Differenz von CHF 110'000.00 von H. (und insbesondere die kurz vor Jahresende überwiesenen CHF 60'000.00) auch in irgendeiner Weise den Wohnungsverkauf in U. betrafen. Entgegen der Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 wurden die Bankkontoauszüge nur bis 31. Dezember 2016 und nicht bis 31. Dezember 2017 eingereicht, so dass mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann.