Damit hat der Rekurrent jedoch weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes Vorladungsbegehren gestellt, sondern lediglich die Bereitschaft zu einer Besprechung dargetan. Die Steuerkommission Q. war deshalb nicht gehalten, eine Einspracheverhandlung durchzuführen, wenn sie diese nicht als notwendig erachtete. Gegenteiliges machten die Rekurrenten korrekterweise nicht geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. Vorliegend strittig ist die teilweise ermessensweise Veranlagung ("Aufrechnung Einkommens-Manko"). Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nach § 191 Abs. 3 StG vorlagen.