7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuerakten 2015 von B. und A. beigezogen. 8. Aufforderungsgemäss nahmen B. und A. mit Schreiben vom 30. März 2022 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 Stellung und legten weitere Belege auf. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).