3. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 (Zustellung am 15. Januar 2021) zogen B. und A. mit Rekurs vom 9. Februar 2021 (Postaufgabe 10. Februar 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Sie ersuchen um Korrektur und Anpassung der Veranlagungsverfügung 2016. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. B. und A. haben eine Replik erstattet.