1. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 283'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 288'100.00), davon ein qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 4'400.00, und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 181'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 358'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 23. August 2019 erhoben B. und A. mit Schreiben vom 7. September 2019 Einsprache. Sie beantragten, die Einschätzung sei zu korrigieren, da die "gemachten Angaben vom Mai und Juni 2019 (…) in keiner Weise angepasst resp. berücksichtigt" worden seien.