2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Der Antrag des Kantonalen Steueramtes wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 3'100.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung