8. Die von den Rekurrenten gegenüber F. und G. bezahlten Schuldzinsen von je CHF 16'000.00 (total CHF 32'000.00) sind demnach gemäss § 40 Abs. 1 lit. a StG zum Abzug zuzulassen. Zudem können die Rekurrenten die Darlehensschulden gegenüber F. und G. von je CHF 1'600'000.00 (total CHF 3'200'000.00) gemäss § 52 Abs. 1 StG abziehen. Somit ist der Rekurs gutzuheissen und der Antrag des Kantonalen Steueramtes betreffend reformatio in peius abzuweisen. Das satzbestimmende Einkommen gemäss Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 ist von CHF 236'082.00 auf CHF 220'082.00 herabzusetzen. Das Vermögen erfährt keine Änderung. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz.