Vielmehr erscheint lebensfremd, dass I. beim Abschluss des Erbvertrages im Jahr 2009 und den an F. und G. ausgerichteten Schenkungen im Jahr 2011 einzig aus Steuerersparnisgründen gehandelt und geplant habe, damit im Ergebnis die Rekurrenten zu beschenken, und damals bereits gewusst habe, dass diese in den Jahren 2014 und 2015 mit F. und G. entsprechende Darlehens- und Kaufverträge abschliessen würden. Sodann sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach einzig Steuerersparnisgründe die Rekurrentin in den Jahren 2002 und 2003 zu Schenkungen von XY Aktien und Partizipationsscheinen an F. und G. motiviert hätten, und die Rekurrentin damals bereits geplant habe, dass