Andere Gründe dafür werden vom Kantonalen Steueramt weder aufgeführt noch sind solche ersichtlich. Vielmehr erscheint lebensfremd, dass I. beim Abschluss des Erbvertrages im Jahr 2009 und den an F. und G. ausgerichteten Schenkungen im Jahr 2011 einzig aus Steuerersparnisgründen gehandelt und geplant habe, damit im Ergebnis die Rekurrenten zu beschenken, und damals bereits gewusst habe, dass diese in den Jahren 2014 und 2015 mit F. und G. entsprechende Darlehens- und Kaufverträge abschliessen würden.