7.5.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte, das heisst der Erbvertrag im Jahr 2009 und die Schenkungen in den Jahren 2002, 2003 und 2011 zum einen und die Darlehens- und Kaufverträge in den Jahren 2014 und 2015 zum anderen weder für sich genommen noch in Kombination als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich zu bezeichnen sind. Das objektive Element der Steuerumgehung ist somit nicht erfüllt.