a]; Besteuerung des Erlöses aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Einbringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist [Abs. 1 lit. b]) und § 71 Abs. 2 StG (Nachträgliche Besteuerung von übertragenen stillen Reserven bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft).