7.5.7. Das Kantonale Steueramt verweist für die zeitliche Nähe schliesslich auf § 28 Abs. 2 StG (Nachträgliche Besteuerung von übertragenen stillen Reserven einer Personenunternehmung [Einzelfirma, Personengesellschaft] bei Umstrukturierungen), § 29a StG (Nachträgliche Besteuerung des Erlöses aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grundoder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person [Abs. 1 lit. a];