Schliesslich brachte C.D.________ in einer Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz tatsächlich auch seine Absicht zum Ausdruck, Beteiligungsrechte an der F.________ AG unentgeltlich seinem Sohn zu übertragen. " In diesem Bundesgerichtsurteil vergingen zwischen der Veräusserung der Aktien am 1. Januar 2011 an die vom Beschenkten beherrschte Gesellschaft und die schenkungsweise Abtretung des Verkäuferdarlehens am 20. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 weniger als ein Jahr. Dies ist nicht vergleichbar mit der zeitlichen Abfolge der vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäfte.