Das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht bejahen in diesem Fall eine Steuerumgehung betreffend Erbschaftssteuer. Zwischen der Ausschlagung der Erbschaft durch den Beschwerdeführer am 20. Januar 2008 und den Schenkungen aus dem Nachlassvermögen, welche er in der Folge von seiner Mutter erhielt, lagen nur wenige Monate. Dies ist nicht vergleichbar mit der zeitlichen Abfolge der vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäfte.