Gleichzeitig gewährten F. und E. dem Beschwerdeführer (Vater) sowie F. den Beschwerdeführern (Eltern) mit Darlehensverträgen vom 11. bzw. 17. Dezember 2011 zu 5 % verzinsliche Darlehen in der Höhe der jeweiligen Schenkungsbeträge. Das Verwaltungsgericht bejaht eine Steuerumgehung mit Verweis auf das dargelegte Bundesgerichtsurteil.