blick auf künftige Nachlasssteuern. Es sei davon auszugehen, dass die Nachlassplanung lediglich in der Absicht erfolgt sei, Steuern einzusparen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 10 f.). Der Umstand, dass lediglich ein Teil der Schenkungen in Darlehen umgewandelt worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Das Vorgehen erweise sich deshalb als missbräuchlich, sodass die geltend gemachten Vermögensabzüge zu besteuern seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 S. 12).